- Elbe-Elster-Anglerverband

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Satzung des Elbe – Elster – Anglerverbandes Bad Liebenwerda e.V.


§ 1 Name – Sitz – Rechtsform


1. Der Verband führt den Namen: Elbe-Elster-Anglerverband Bad Liebenwerda e.V. im folgenden „EE-AV Bad Liebenwerda" genannt.
Er ist beim Vereinsregister unter der Nr. 3632 beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.

2. Der Sitz des EE-AV Bad Liebenwerda ist Elsterwerda.


3. Der EE-AV Bad Liebenwerda vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Der EE-AV Bad Liebenwerda ist Rechtsnachfolger des Deutschen Anglerverbandes (im ehemaligen Altkreis Bad Liebenwerda) im Elbe-Elster-Landkreis.
Er ist Mitglied des Landesanglerverbandes Brandenburg, dessen Satzung in der jeweiligen gültigen Fassung anerkannt wird.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben


1. Anliegen des EE-AV ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihr satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.

2. Der EE-AV Bad Liebenwerda bezweckt:

a.) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten individuellen Angelns sowie Gemeinschaftsfischen zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung;

b.) das seine Mitglieder sich im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz betätigen;

c.) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landkreiskultur, der Umwelt, den Naturschutz und dem Gemeinwohl einsetzen;

d.) die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Artenhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener oder abgewanderter Arten;

e.) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops einschließlich der Wiederherstellung derselben;

f.) die Wahrnehmung der anglerischen Interessen der Mitglieder zur
Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung dienenden Freizeitgestaltung;

g.) die Unterstützung der Vereine bei Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und sonstiger Gesetze und Verordnungen sowie Durchführung von Anglerveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse;

h.) die Heranführung der Jugend an das Angeln in Verbindung mit der gleichzeitigen Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt 2.b
die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelsports in allen seinen Formen;

i.) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Landkreis Elbe-Elster, Behörden, Institutionen, Verbänden und in der Öffentlichkeit.


§ 3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit


1. Der EE-AV Bad Liebenwerda ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Mittel des EE-AV Bad Liebenwerda dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des EE-AV Bad Liebenwerda können alle werden, denen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde. Die Aufnahme von Vereinen, die ihren Sitz nicht im Elbe-Elster-Kreis haben, ist zulässig.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird durch Beschluss des Vorstandes und mit der Eintragung in das EE-AV-Register erworben.

3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder sowie Vereine, die ihren Sitz nicht im Elbe-Elster-Kreis haben, besitzen Stimmrecht.

4. Die Ehrenmitgliedschaft im Elbe-Elster-Anglerverband Bad Liebenwerda e.V. kann durch Beschluss des Vorstandes auf Antrag an Einzelpersonen verliehen werden.

Die Mitgliedschaft endet:

mit sofortiger Wirkung bei Verlust der Gemeinnützigkeit, bei Auflösung oder Konkurs eines Mitgliedes;

durch schriftliche Austrittserklärung oder Kündigung der Mitgliedschaft, mit eingeschriebenen Brief an den Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31.12.. Dem Brief ist der Beschluss seiner Mitgliederversammlung über den Austritt beizufügen;

durch Ausschluss aus dem Elbe-Elster-Anglerverband Bad Liebenwerda e.V..

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem EE-AV Bad Liebenwerda oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Verbandsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des Vorstand aus dem EE-AV Bad Liebenwerda in Aberkennung seiner Verdienste ausgeschlossen werden.

Widerspruch ist an den Vorstand des EE-AV zu richten. Im Ermessen der Wichtigkeit des Widerspruches wird ein außerordentlicher Verbandstag einberufen und dieser entscheidet dann endgültig.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder, außer fördernden Mitgliedern, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:

a.) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen;

b.) auf Unterstützungen bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen;

c.) vom EE-AV neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen;

d.) die Einrichtungen des EE-AV zu nutzen und an den Mitteln, die der EE-AV zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden;

e.) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch den EE-AV zu nutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a.) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten;

b.) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des EE-AV einzuhalten;

c.) sich für den Satzungszweck einzusetzen;

d.) kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen ohne Stundungsantrag nicht nach, so ruhen dessen allgemeine Rechte sowie Stimmrecht bis zur Einlösung seiner Verpflichtung;

e.) den Verbandsvorstand über verbandsschädigende Betätigungen, Verstößen gegen die Satzung durch andere Mitglieder nach Kenntnis zu informieren;

f.) kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesen, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des EEAV vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet hat.



§ 6 Mitgliedsbeiträge


Der EE-AV Bad Liebenwerda erhebt für die für die natürlichen Personen seiner Mitglieder einen Jahresbeitrag.
Dieser Jahresbeitrag ist mit Ablauf des 01.01. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig.
Näheres regelt die Beitragsordnung.


§ 7 Organe


1. Die Organe des EE-AV Bad Liebenwerda e.V. sind:

der EE-AV-Verbandstag
der Vorstand
der Verbandsausschuss

Der Verbandstag ist das oberste Organ des EE-AV. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des EE-AV bindend.


§ 8 Elbe-Elster-Anglerverbandstag


1. Der Elbe-Elster-Anglerverbandstag ist mindestens einmal innerhalb einer Wahlperiode vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von 6 Wochen, durch mittels Brief an alle Mitglieder, einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge zur Satzung an den Verbandstag sind mindestens 4 Wochen vor diesem an den Vorstand einzureichen und mindestens 2 Wochen vor diesem den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben.

antragsberechtigt sind:   
die Mitglieder des Vorstandes
die Mitglieder des Elbe-Elster-Anglerverbandstages Bad Liebenwerda
die Ausschüsse
Nicht fristgemäß eingebrachte Anträge zur Satzung können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, über die Behandlung dieser entscheidet der Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit.

2. Der Vorstand hat unverzüglich einen Verbandstag einzuberufen,
wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder schriftliche und unter Angabe  des Zwecks und der Gründe die Einberufung fordern.


Der Verbandstag regelt die Angelegenheiten des Elbe-Elster-Anglerverbandes Bad Liebenwerda, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.
Er setzt die gültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:

Durchführung der satzungsmäßigen Wahlen,
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen,
Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
Beschlussfassung über Auflösung der EE-AV Bad Liebenwerda.

Der Verbandstag des EE-AV wird vom Vorsitzenden, einer seiner stellv. Vors. oder einem durch den Verbandstag zu wählenden Stimmberechtigten geleitet.

Jeder form- und fristgerecht einberufener Verbandstag ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Änderung der Satzung, auch des Verbandszwecks, bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages. Stimmberechtigte, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend.

Alle Anglervereine des Elbe-Elster-Anglerverbandes Bad Liebenwerda e.V. werden auf dem Verbandstag durch ihren 1. Vorsitzenden oder durch ein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied vertreten.
Anglervereine, die mehr als 50 natürliche Personen ihrer Mitglieder vertreten, sind berechtigt, je weitere 50 angefangene Mitglieder einen zusätzlichen stimmberechtigten Vertreter zum Verbandstag zu entsenden.

Die Mitglieder des Vorstandes haben beim Verbandstag jeweils eine Stimme.

8. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.


§ 9 Vorstand


Der Vorstand gliedert sich in:

a.)  Vorsitzenden
  zwei stellv. Vorsitzende
  dem Schatzmeister
  und 6 weitere natürliche Personen

b.)  Den Vertretungsvorstand gem. § 26 BGB bilden:

   der Vorsitzende
   der 1. Stellvertreter
   der Schatzmeister
Sie vertreten sich gegenseitig.

1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch den Verbandstag.

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss des Elbe-Elster-Anglerverbandstages als Vorstandsmitglied abgelöst werden.


§ 10 Verbandsausschuss des EE-AV Bad Liebenwerda


Der Verbandsausschuss besteht aus:

1.  a.)  dem Vorstand
b.)  den 1. Vorsitzenden der Ortsanglervereine, im Verhinderungsfall einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied

2. Der Verbandsausschuss soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen und unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Vorstandes und die Vertreter der Ortanglervereine haben je eine Stimme.

3. Der Verbandsausschuss koordiniert die Arbeit im Verband und entscheidet über Angelegenheiten, die diese Satzung ausdrücklich bestimmt oder die der Vorstand beantragt. Beschlüsse, die der Hauptversammlung vorbehalten sind, dürfen vom Verbandsausschuss nicht gefasst werden.

Der Verbandsausschuss ist außerdem zuständig für:

die Genehmigung des Haushaltsplanes
die Empfehlung der Höhe des Jahresbeitrages

§ 11 Bekanntmachungen, Niederschriften


1. Über die Beratungen des Elbe-Elster-Anglerverbandstages sowie Ausschusssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und von Protokollführern zu unterzeichnen sind.
Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.

2. Die Bekanntmachungen des Elbe-Elster-Anglerverbandes Bad Liebenwerda erfolgen durch Rundschreiben, Briefsendungen und Regionalpresse sowie der eigenen Verbandszeitschrift „Märkischer Angler".

§ 12 Ausschüsse und Revisoren


1. Für die Erledigung von satzungsmäßigen Aufgaben sind ständige und nichtständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren.

2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss-, jedoch antragsberechtigt.

3. Die Arbeit in den Ausschüssen werden durch den Vorstand geregelt.

Der Elbe-Elster-Anglerverbandstag wählt 3 Revisoren für eine Wahlperiode von 5 Jahre. Diesem obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis dem Vorstand und dem Elbe-Elster-Anglerverbandstag mitzuteilen.


§ 13 Auflösung


Über die Auflösung des Elbe-Elster-Anglerverbandes Bad Liebenwerda beschließt der Elbe-Elster-Anglerverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vertreter.

Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die vom Elbe-Elster-Anglerverbandstag gewählt werden.

Bei Auflösung des Elbe-Elster-Anglerverbandes Bad Liebenwerda sind die Fischereipachtverträge den für das Territorium zuständigen Anglervereine zu überschreiben. Für Gewässer, die Eigentum des Elbe-Elster-Anglerverbandes Bad Liebenwerda sind, haben diese das  Vorkaufsrecht.

Bei Auflösung des Elbe-Elster-Anglerverbandes Bad Liebenwerda oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Elbe-Elster-Anglerverbandes an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über Vermögensverwendung in diesem Fall dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst und ausgeführt werden.


§ 14 Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bad Liebenwerda.


§ 15 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde auf dem Elbe-Elster-Anglerverbandstag am 09. April 2006 geändert und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Satzung geändert am 17.04.1999
Satzung geändert am 09.04.1994
Satzung beschlossen am 17.12.1991

 
 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü